Fußprobleme, Fehlstellungen, Deformitäten
Senkfuß, Spreizfuß, Plattfuß, Hohlfuß und andere Fußfehlstellungen oder Deformitäten müssen oft mit Einlagen oder orthopädischen Schuhzurichtungen (orthopädische Veränderungen der Schuhe) versorgt werden.
Einlagen und orth. Schuhzurichtungen
unterstützen, betten, und korrigieren den Fuß- und haben somit auch Auswirkung auf die gesamte Körperhaltung. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit zu erhalten und Folgeschäden zu vermeiden.
Viele Stunden werden vor allem im Berufsalltag auf hartem Untergrund verbracht, aus diesem Grund haben die Füße besondere Aufmerksamkeit verdient. Die Füße sind es schließlich, die den Menschen durchs Leben tragen. Das Fundament unseres Körpers.
Durch das Tragen von orthopädischen Hilfsmitteln können nicht nur die Füße, sondern auch der Rücken und der gesamte Bewegungsapparat positiv beeinflusst und dadurch bedingte Fehlzeiten reduziert werden.
Allerdings dürfen an vorhandenen Arbeits- sicherheitsschuhen weder Schuhzurichtungen angebracht, noch orthopädische Einlagen getragen werden. Diese Änderungen würden zum Wegfall der CE-Kennzeichnung führen, weil sich dadurch die Schutzeigenschaften des Schuhs ändern. Die Folge könnte der eventuelle Verlust des Unfall- versicherungsschutzes sein.
Unsere Lösung:
Wir bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit Herstellern von konfektionierten Arbeitsschutzschuhen ein Konzept an, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Der Vorteil:
Für Sie entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand, weil wir uns um die Kostenübernahme und Beschaffung kümmern.
Sicherheitsklassen
Verfügbar sind die Sicherheitsklassen S1, S2 und S3
Wir machen alles für Sie!
Wir ermitteln den zuständigen Kostenträger.
Wir füllen mit dem Arbeitnehmer zusammen die Formulare aus.
Wir suchen mit dem Arbeitnehmer den geeigneten Sicherheitsschuh aus.
Wir koordinieren alle Formulare. Wir erklären dem Arbeitnehmer alles. Wir sind bei Fragen immer für Sie da!
Kostenübernahme
Wir ermitteln den Kostenträger und regeln alles für Sie.
Kostenträger können sein:
- Unfallversicherung (BG),
- Rentenversicherung,
- Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) oder
- Sozialamt
Laut BGR 191 sind die Arbeitgeber nur verpflichtet beim orthopädischen Fußschutz den gleichen Kostenanteil wie für einen normalen Arbeitsicherheitsschuh zu tragen. Die Höhe des Zuschusses können die Arbeitgeber in beliebiger Höhe selbst festlegen. Sie erhalten dafür eine abzugsfähige Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Unfallverhütungsvorschrift
Der Arbeitgeber hat ausschließlich Fußschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dem Arbeitnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
8. GPSGV
Die “8. Verordnung zum Geräte- und Produkt- sicherheitsgesetz” fordert das Vorliegen einer EG- Baumusterprüfbescheinigung für Fußschutz. Die Prüfbescheinigung und damit die CE-Kenn- zeichnung für Arbeitssicherheitsschuhe verlieren bei Veränderung ihre Gültigkeit.
BGR 191
Diese Regelung schreibt vor, dass bei Veränder- ungen der Sicherheitsschuhe die Baumuster- prüfung erlischt. Schon durch das Tragen einer orthopädischen Einlage wird eine Veränderung am Arbeitssicherheitsschuh vorgenommen (Sicher- heitshöhe im Zehenbereich).
Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Beachtet man diese Vorschriften nicht, riskiert sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall den Verlust des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung. Außerdem liegen zusätzlich Verstöße gegen das Arbeitschutzgesetz, die 8. GPSGV und gegen die Unfallverhütungsvorschriften vor.